Wichtige Fragen

Es stellen sich viele Fragen für Vermittler, Personalverantwortliche und Unternehmen. Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Sollte Ihre Frage dennoch nicht beantwortet sein, können Sie sich gerne direkt an uns wenden.

Kontakt: Tel. 030 2020-5092 oder per Mail an infoatversicherungsforum.de

Fragen zur Kontoeröffnung

Wie kann ich ein Weiterbildungskonto eröffnen?

Als DVA-Kunde können Sie bei uns das Weiterbildungskonto eröffnen. Für die Kontoeröffnung benötigen wir von Ihnen einige persönliche sowie berufliche Angaben und müssen eine persönliche Identifikation - entweder in einem Seminar von uns oder mit einer Führerscheinkopie - vornehmen.
Unter der Rubrik Eröffnung Ihres Weiterbildungskontos finden Sie unser Online-Formular.

Wird meine Erstausbildung anerkannt?

Sie können als Versicherungsvermittler ein Weiterbildungskonto in der Weiterbildungsdatenbank der Brancheninitiative eröffnen, wenn Sie eine Erstqualifikation zur Versicherungsvermittlung nachweisen können. Diese liegt in der Regel vor, wenn der Vermittler:

  • die Sachkundeprüfung zur Versicherungsvermittlung oder eine gleichgestellte andere Berufsqualifikation oder
  • seine Ausbildung zur Versicherungsvermittlung auf dem Niveau der Anforderungen der Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittlung durchlaufen hat.

Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Eröffnung eines Weiterbildungskontos entnehmen Sie der Checkliste der Initiative gut beraten.

Welche Kosten entstehen für die Kontoeröffnung?

Die Initiative erhebt keine Gebühren für die Eröffnung und das Führen des Weiterbildungskontos. Als Trusted Partner der Initiative bietet die DVA für alle Privatkunden einen kostenlosen Eröffnungsservice an.

Aktuelle Fragen zur Umsetzung der IDD

Wer ist nach Umsetzung der IDD in deutsches Recht zur Weiterbildung verpflichtet?

Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Insurance Distribution Directive, kurz IDD) besagt:

Versicherungsvertrieb bezeichnet die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (Drucksache 533/17) vom 30.06.17, das am 23. Februar 2018 in Kraft treten wird, wurden vom deutschen Gesetzgeber die notwendigen gesetzlichen Änderungen in der Gewerbeordnung sowie im Versicherungsvertrags- und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgenommen:

Zusätzlich zur bekannten Zielgruppe der Versicherungsvermittler werden zukünftig auch die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Personen des Innendienstes von Vermittlerbetrieben von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen sein. Die Leitungspersonen eines Versicherungsunternehmens unterliegen ebenfalls der Weiterbildungsverpflichtung.

Betroffen sind die Angestellten am point of sale /point of advice, die Kundenkontakt haben und eine Empfehlung zu einer materiell-rechtlichen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder zu einem Neuabschluss abgeben (z. B. Aufnahme eines neuen Risikos, cross-, up- und down-sealling).

Sind Teilzeitmitarbeiter bzw. geringfügig Beschäftigte auch im vollen Umfang zur Weiterbildung verpflichtet?

Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterliegen der vollen Weiterbildungsverpflichtung. Der Entwurf der VersVermV vom 28.06.2018 sieht keine Reduzierung vor. 

Welche Regelungen gibt es bei Unterbrechungen (Elternzeit, Krankheit etc.) bzw. bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit?

Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) sieht keine Ausnahme von der 15-stündigen Weiterbildungspflicht für eine unterjährige Tätigkeitsaufnahme oder -unterbrechung im Kalenderjahr vor. Nur wer, z. B. aufgrund von Elternzeit, im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtige Tätigkeit ausübt, ist befreit.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht? 

Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 27.10.2018 sieht in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht (§ 7 VersVermV-E) nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.

Müssen für das Jahr 2018 auch 15 Weiterbildungsstunden geleistet werden?

Ja, entgegen dem vorhergehenden Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht der neue Verordnungsentwurf auch für das Jahr 2018 eine Weiterbildungsverpflichtung im Umfang von 15 Stunden vor.

Sind Personen in der Leitungsstruktur von der Weiterbildungspflicht nach IDD betroffen?  

Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens oder -vermittlers, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie alle anderen direkt am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen regelmäßig weiterbilden.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.

Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem  Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben.

Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen.

Fragen zur Eintragung von Weiterbildungszeit

Welche Weiterbildungen sind anerkannt?

Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen auf den Erhalt oder die Weiterentwicklung der Fach- und Beratungskompetenz der Versicherungsvermittler abzielen. Das Interesse des Kunden an einer hohen Beratungsqualität steht im Mittelpunkt.

Es wird grundsätzlich Bildungszeit für Präsenzveranstaltungen, eLearning und Praxisbegleitung als Individualtraining gutgeschrieben. Welche Weiterbildungen bei der DVA anrechnungsfähig sind, erfahren Sie auf den Produktseiten, im Bildungsprogramm oder unter Weiterbildungszeit.

Werden nur Weiterbildungen bei akkreditierten Bildungsanbietern oder Trusted Partnern anerkannt?

Automatisch werden nur Weiterbildungen bei akkreditierten Bildungsanbietern, wie der DVA , anerkannt. Falls Sie eine Weiterbildung bei einem nicht akkreditierten Bildungsdienstleister absolvieren, können Sie diese Weiterbildung bei der Geschäftsstelle der Initiative einreichen. Die Geschäftsstelle entscheidet dann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, ob und wie viele Stunden es für diese Maßnahme gibt.

Kann ich rückwirkend Weiterbildungen anrechnen lassen?

Weiterbildungen können ab dem Tag Ihrer WB-Kontoeröffnung bis spätestens 12 Monate nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme gutgeschrieben werden.
Bitte nutzen Sie das Formular unter Punktegutschrift auf Ihrem Weiterbildungskonto, wenn wir die WP Ihrem Konto gutschreiben sollen.

Wo kann ich Bildungzeit eintragen lassen?

Bildungszeit kann ausschließlich von dem akkreditierten Bildungsdienstleister gemeldet und Ihrem Konto gutgeschrieben werden, bei dem Sie Ihre Weiterbildungsmaßnahme absolviert haben.Wenn Sie für eine Bildungsmaßnahme Bildungszeit eintragen lassen möchten, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus.

Falls Sie eine Weiterbildung bei einem nicht akkreditierten Bildungsdienstleister absolviert haben, können Sie diese Weiterbildung bei der Geschäftsstelle der Initiative einreichen. Die Geschäftsstelle entscheidet dann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, ob und wie viele WB-Punkte es für diese Maßnahme gibt.

Fragen zur Initiative gut beraten

Wer kann an der Initiative teilnehmen?

An der Initiative kann grundsätzlich jeder Versicherungsvermittler, der seine Weiterbildungsaktivitäten zentral erfassen und dokumentieren möchte, teilnehmen. Die Initiative spricht insbesondere Versicherungsvermittler, die Kunden beraten, Versicherungsschutz vermitteln und Kunden betreuen, an.

Wer steht hinter der Initiative?

Die Initiative wird von den wichtigsten Verbänden der Versicherungswirtschaft getragen:

  • Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) e.V.
  • Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.
  • Bundesverband der Assekuranzführungskräfte e.V. (VGA)
  • Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)e.V.
  • Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM)
  • ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesfachgruppe Versicherungen
  • VOTUM, Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V.

Besteht eine Verpflichtung an der Initiative teilzunehmen?

Die Teilnahme an der Initiative beruht auf freiwilliger Basis, bietet jedoch jetzt schon die Möglichkeit, sich auf die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie II vorzubereiten.

Wie funktioniert die Teilnahme?

Sie beauftragen einen Trusted Partner für Sie ein WB-Konto zu eröffnen. Die DVA bietet als Trusted Partner Vermittlern die Möglichkeit ihr persönliches Weiterbildungskonto zu eröffnen.
Nach der Eröffnung erhalten Sie eine VersicherungsVermittler-ID (VV-ID) und die Login Daten und können Ihr WB-Konto selbst verwalten und jederzeit einsehen.
Nach Ihrer Teilnahme an einer Veranstaltung meldet der akkreditierte Bildungsdienstleister mit Ihrem Einverständnis die entsprechende Bildungszeit auf Ihr persönliches Weiterbildungskonto in der zentralen Weiterbildungsdatenbank der Initiative.

Wer prüft meinen Kontostand und wer hat Einsicht?

Der Vermittler selbst und/oder der von ihm beauftragte Trusted Partner Service hat Einsicht auf Ihr WB-Konto. Versicherungsgesellschaften dürfen nicht Trusted Partner Service für Makler sein und somit für diese Gruppe auch keine WB-Konten anlegen und Einsicht auf dem Konto haben.
Die DVA eröffnet Ihr Konto als Trusted Partner Basis und hat damit auch keine Möglichkeit zur Einsicht in Ihr Konto. Allerdings können wir Ihnen auf Wunsch den aktuellen Stand mitteilen.

Wie werden die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt?

Die Weiterbildungsdatenbank basiert auf dem sehr hohen Sicherheitsstandard von online-banking.

Was passiert, wenn ich das Unternehmen wechsle?

Es handelt sich um Ihr persönliches Weiterbildungskonto, auf dem Ihre Zeiten natürlich bestehen bleiben. Sollte Ihr bisheriges Unternehmen Ihr Trusted Partner Service sein, können Sie das Konto als Selbstpfleger weiterführen oder einen neuen Trusted Partner Service wählen.