Bei den beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kostenüberschussbeteiligung bei sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen nach AltZertG handelt es sich nicht um lediglich deklaratorische Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da § 153 VVG ausfüllungsbedüftig ist und die Klauseln daher kontrollfähig sind. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen den Versicherungsinteressenten über ein dem Kosten- und Verteilungssystem zwangsläufig innewohnendes "Nachteilsrisiko" aufklären, auch wenn dieses wirtschaftlich kein großes Gewicht hat. Ob das Kosten- und Verteilungssystem als solches sachgerecht ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
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