Wenn die Vertragswerkstatt die Reparatur erst in einem Monat auführen kann, dann kann der Versicherte eine frei gewählte Werkstatt beauftragen. Er muss jedoch einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Die entschied das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 26. September 2014 (122 C 6798/14).