Einbruch oder Pech gehabt?

Einbruch oder Pech gehabt?

01. Dezember 2015 | Versicherungsforum

Wann ist ein Einbruch ein Einbruch? Diese Frage klärt das Kammergericht mit seinem Urteil 6 U 140/13 vom 9. Juni 2015. Im vorliegenden Fall klagte ein Versicherungsnehmer nach einem Einbruchdiebstahl auf Schadenersatz bei seiner Versicherung. Die Klage wurde aber abgewiesen.

Das Gericht begründete das Urteil damit, dass im Rahmen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls der Versicherungsnehmer zum einen den Entwendungsnachweis zu führen hat, zum anderen das Vorliegen von genügenden Einbruchspuren.

Der Nachweis des äußeren Bildes ist nicht erbracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass in das Haus des Versicherungsnehmers mit einem Originalschlüssel, der der damaligen vom Versicherungsnehmer beschäftigten Putzfrau überlassen wurde, benutzt wurde, insbesondere wenn es auch keine Beschädigungen an Türen und Fenstern gibt.

Wenn der Versicherungsnehmer behauptet, eine nicht verriegelte Terassenschiebetür hätte von außen aufgeschoben werden können und dies stelle einen Einbruch dar, weil hierfür ein erhöhter Kraftaufwand erforderlich sei, so ist dem nicht zu folgen. Ein Täter muss mehr verbrecherische Energie aufwenden, um in das Gebäude einzudringen als die erforderliche Kraftentwicklung des Aufschiebens einer nicht verschlossenen Terrassenschiebetür, auch wenn außen kein Griff an der Tür angebracht ist. Dieser Kraftaufwand unterscheidet sich nicht im Wesentlichen von dem Aufwand, der bei einer ordnungsgemäßen Öffnung erforderlich ist.