Versuch der arglistigen Täuschung durch unkommentierte Vorlage einer Rechnung

Versuch der arglistigen Täuschung durch unkommentierte Vorlage einer Rechnung

12. Dezember 2016 | Versicherungsforum

Es liegt der Versuch der arglistigen Täuschung mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers vor, wenn eine Rechnung unkommentiert vorgelegt wird, sich sodann indes herausstellt, dass der Kauf nicht vom Einreicher getätigt wurde, da mit der Vorlage die Erklärung verbunden ist, dass dieser Kauf auch vom Einreicher der Rechnung getätigt wurde.

Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer Original-Kartons sowie Original-Garantiekarten vorlegen konnte, hat allenfalls einen indiziellen Beweiswert für das Vorhandensein, da es gerichtsbekannt ist, dass es vielfältige Möglichkeiten gibt, solche "Beweismittel" zu beschaffen.

Für die volle Verwirkung des Versicherungsschutzes ist auch nicht erforderlich, dass sich die Täuschung auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt hat. Vielmehr genügt auch der Versuch einer solchen Tat.

OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2016 - 9 U 53/16

Quelle: BLD