Wahlarzt muss Kernleistung persönlich erbringen

Wahlarzt muss Kernleistung persönlich erbringen

05. Oktober 2016 | Versicherungsforum

Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, z. B. Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08 - NJW 2010, 2580).

Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig (BGH, Urteil vom 14.2.1989 - VI ZR 65/88 - BGHZ 106, 391, 398). Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB).

2. Ist der Versicherungsnehmer nach der abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung nur unter der Voraussetzung einer Behandlung durch den Chefarzt zur Einwilligung bereit, muss der Wahlarzt die prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen (BGH, Urteil vom 11.5.2010 - VI ZR 252/08 - NJW 2010, 2580). Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistung durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. zu den an eine solche Vereinbarung anzulegenden Maßstäben BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 - BGHZ 175, 76).

Quelle: BLD