Eine Beweisregel oder -bindung des Versicherers ergibt sich aus der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht (Fortsetzung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung u. a. BGH VersR 2010, 1171).
Der Auffassung, dass eine einmal eingetretene Arbeitsunfähigkeit erst ende, wenn ein Befund erhoben werde, nach dem der Versicherte wieder arbeitsfähig ist, ist nicht zu folgen.
OLG München, Beschluss vom 8. November 2016 25 U 2804/16 (nicht rechtskräftig)
Quelle: BLD