Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer Original-Kartons sowie Original-Garantiekarten vorlegen konnte, hat allenfalls einen indiziellen Beweiswert für das Vorhandensein, da es gerichtsbekannt ist, dass es vielfältige Möglichkeiten gibt, solche "Beweismittel" zu beschaffen.
Für die volle Verwirkung des Versicherungsschutzes ist auch nicht erforderlich, dass sich die Täuschung auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ausgewirkt hat. Vielmehr genügt auch der Versuch einer solchen Tat.
OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2016 - 9 U 53/16
Quelle: BLD