BVerfG, Beschluss vom 17.02.2017 - 1 BvR781/15 (Beschluss im Volltext)
1. Die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge verpflichten den Gesetzgeber, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des bei Vertragsende zuzuteilenden Überschusses angemessen beteiligt werden.
2. Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Dass die gesetzlichen Vorschrift des § 153 VVG diesen Grundsätzen nicht gerecht wird, ist nicht dargelegt.
3. Die Zivilgerichte werden bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG allerdings zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil des BVerfG vom 26.7.2005 (BVerfGE 114, 73, 91 f.) Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die vom BGH aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen.
Quelle: BLD