Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens gehört grundsätzlich zum Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers

Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens gehört grundsätzlich zum Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers

30. April 2018 | Versicherungsforum

 

BGH, Urteil vom 30.11.2017 - I ZR 143/161

1. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.

2. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.

3. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.

4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.

5. Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat.

Anmerkung von BLD

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung erneut mit den Pflichten eines Versicherungsmaklers befasst. In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war streitig, ob sich der Versicherungsmakler vertraglich nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadenfalls zu übernehmen. Unabhängig hiervon geht der BGH davon aus, dass der - weite - Pflichtenkreis des Maklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst.

Der Pflichtenkreis des Maklers ist demnach nicht auf die Vertragsanbahnung beschränkt, sondern umfasst auch die Abwicklung eines Versicherungsfalls. Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers bei einer Pflichtverletzung des Maklers ist insoweit § 280 Abs. 1 BGB.

Dass die Klägerin selbst Versicherungskauffrau ist und zudem vom Versicherer auf die Einhaltung bestimmter Ausschlussfristen hingewiesen wurde, ist nach Auffassung des BGH nicht maßgeblich. Soweit der BGH hierbei ausführt, dass eine Obliegenheitsverletzung nur im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zum Tragen kommt, ist dies zwar rechtlich zutreffend. Es überzeugt aber gleichwohl nicht, dass eine aus diesem Verhältnis aufgrund entsprechender Hinweise des Versicherers bestehende Kenntnis ganz außen vor bleibt.

Entscheidend ist nach Auffassung des BGH demgegenüber, dass der Versicherungsnehmer sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmann bedient, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. Insoweit komme auch nicht zwingend ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht. Selbst wenn eine zu beratende Person nämlich über einschlägige Kenntnisse verfüge, müsse sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeite, ohne dass eine Kontrolle notwendig sei. Gleichzeitig hebt der BGH allerdings hervor, dass Abweichendes gelten kann, wenn die Unrichtigkeit "ohne weiteres erkennbar" war oder Warnungen, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet hat. Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers kommt daher auch weiterhin in Betracht.

Quelle: BLD