BGH, Urteil vom 24.1.2017 (VI ZR 146/16)
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist insoweit unzulässig.
Quelle: BLD