Beginn der Ausschlussfrist für einen Anspruch nach § 21 Abs. 2 AGG

Beginn der Ausschlussfrist für einen Anspruch nach § 21 Abs. 2 AGG

16. August 2017 | Versicherungsforum

OLG Köln, Beschluss vom 19.6.2017 - 20 U 5/17

Bei einem Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG aufgrund angeblich diskriminierender Ausschlussklausel (hier: § 7 Abs. 1 MB/KT) beginnt die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG mit Zugang der Leistungsablehnung, in der sich der Versicherer auf die angeblich diskriminierende Ausschlussklausel beruft. Soweit der Versicherer danach die Regulierung weiterhin verweigert hat, hat er lediglich an der zuvor getroffenen Regulierungsentscheidung festgehalten. Neue Tatsachen, die einen wiederholten Verstoß oder einen Dauertatbestand begründen könnten, sind damit nicht gegeben.

Quelle: BLD