OLG München, Urteil vom 13.7.2017 - 14 U 3092/15 (nicht rechtskräftig)
1. Eine Anstauung von Wasser auf einer mit einer Mauer umgebenen Terrasse stellt keine bedingungsgemäße Überschwemmung dar (im Anschluss an OLG Karlsruhe VersR 2012, 231; OLG Köln VersR 2013, 1174).
2. Der Versicherungsfall Rückstau kann vorliegen, wenn aus einer Drainageleitung, welche die Lichtschächte des Gebäudes entwässert, Wasser austritt (entgegen OLG Bamberg VersR 2016, 1247), was aber nicht der Fall ist, wenn Wasser gar nicht erst in die Drainageleitung eintritt.
Anmerkung
Aufgrund der zunehmenden Versicherungsdichte der Elementarschadenversicherung zum einen und der zunehmenden Häufung insbesondere von Starkregenereignissen zum anderen, gibt es mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Versicherungszweig (grundlegend zum Überschwemmungsbegriff BGH VersR 2005, 828 mit zustimmender Anmerkung Günther r+s 2006, 155; die Rechtsprechung des BGH zur Überschwemmung in der Kaskoversicherung (VersR 1964, 712; VersR 2006, 966) ist wenig hilfreich, da in den AKB die Überschwemmung nicht definiert wird).
Quelle: BLD