Kein Regressverzicht bei grob fahrlässig herbeigeführtem Versicherungsfall

24. Januar 2017 | Versicherungsforum

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14 (Beschluss im Volltext)

1. Der bei Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrags nach ergänzender Auslegung der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.11.2000 - IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 ff. unter 2 und 3) stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes ist auf Fälle der Schadenherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffnet dem Gebäudeversicherer nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich der Versicherer bei einer Mehrfachversicherung (gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F./ § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n. F.; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.9.2006 - IV ZR 273/05 - BGHZ 169, 86 ff. unter II).

2. Soweit Teile der Literatur die Auffassung vertreten, der Regressverzicht sei mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz und dessen Abkehr vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip", die unter anderem in § 81 Abs. 2 VVG n. F. ihren Niederschlag gefunden habe, auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstrecken, dass der Gebäudeversicherer beim Mieter nur in Höhe der ihn nach § 81 Abs. 2 VVG treffenden Kürzungsquote Regress nehmen könne (Staudinger/Kassing VersR 2007, 10 ff., Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage § 22 Rn. 145; von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Auflage § 86 Rn. 86; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht 5. Auflage Rn. 358; Schneider in Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR § 86 Rn. 47), überzeugt dies nicht (gegen diese Auffassung auch Möller/Segger in Langheid/Wandt - MünchKommVVG, 2. Auflage § 86 Rn. 232; OLG München VersR 2009, 1112, 1114). Ein so weitgehender Regressverzicht entspricht nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages.

 

Quelle: BLD