BGH, Urteil vom 16.11.2017 - IX ZR 21/17 (BGH-Pressemitteilung Nr. 180/17 vom 16.11.2017)
1. Das Altersvorsorgevermögen aus einem Riester-Rentenversicherungsvertrag ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner (als Versicherungsnehmer) erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert wurden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
2. Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §97 Satz 1 EStG. Da die streitigen Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung aber nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.
3. Mit Einführung des § 851c ZPO im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist, wie § 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorsieht. Der Gesetzgeber wollte durch § 851 c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern, sodass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG erschwert werden sollte.
4. Der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hängt konkret davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist dabei, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre bereits gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
Quelle: BLD