OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 29.3.2017 - 12 U 193/15
1. Der Versicherer hat die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles im Rahmen des § 81 Abs. 1 VVG ohne Beweiserleichterungen nachzuweisen. Ein Anscheinsbeweis ist für die subjektive Seite ausgeschlossen, wobei für den Strengbeweis des § 286 ZPO jedoch keine ausschließende und von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit erforderlich ist.
2. Eine Verwertung der Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren ist bei einer konkreten Bezugnahme im Wege des Urkundsbeweises zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den aus § 355 ZPO folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar, insbesondere wenn die Angaben der Zeugen im Ermittlungsverfahren inhaltlich unstreitig sind und nur eine andere Bewertung erfolgt.
3. Der Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ist erbracht, wenn
4. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 1 StPO beruht auf einer Prognoseentscheidung des einzelnen Staatsanwaltes und bildet kein Präjudiz für das Zivilverfahren. Und zwar auch dann, wenn der zivilrechtliche Nachweis der Eigenbrandstiftung allein im Wege des Urkundsbeweises der zu verwertenden Feststellungen aus der Ermittlungsakte erfolgt und vom Zivilgericht anders gewürdigt wird, zumal eine Einstellungsentscheidung eines Staatsanwaltes schon deswegen kein für das Zivilverfahren bedeutsamer Umstand ist, weil im Strafverfahren ein anderes Beweismaß gilt.
Quelle: BLD