Nachweis einer Eigenbrandstiftung

Nachweis einer Eigenbrandstiftung

08. Februar 2018 | Versicherungsforum

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 29.3.2017 - 12 U 193/15

1. Der Versicherer hat die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles im Rahmen des § 81 Abs. 1 VVG ohne Beweiserleichterungen nachzuweisen. Ein Anscheinsbeweis ist für die subjektive Seite ausgeschlossen, wobei für den Strengbeweis des § 286 ZPO jedoch keine ausschließende und von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit erforderlich ist.

2. Eine Verwertung der Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren ist bei einer konkreten Bezugnahme im Wege des Urkundsbeweises zulässig und stellt keinen Verstoß gegen den aus § 355 ZPO folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar, insbesondere wenn die Angaben der Zeugen im Ermittlungsverfahren inhaltlich unstreitig sind und nur eine andere Bewertung erfolgt.

3. Der Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ist erbracht, wenn

  • ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Versicherungsnehmers an dem Brandereignis besteht, weil der langjährige Pachtvertrag exakt zum Zeitpunkt des Brandes beendet war und der Versicherunsgnehmer keine Verwendung mehr für das von ihm eingebrachte und gebrauchte Inventar der Gaststätte hatte, welches der neue Pächter nicht übernehmen wollte,
  • die Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei, dem Versicherer und dem Gericht in vielerlei Hinsicht widersprüchlich waren,
  • das Nachtatverhalten des Versicherungsnehmers nicht nachvollziehbar ist,
  • der eigentliche Tathergang gegen eine Fremdtat spricht und auch das Verhalten des Täters sehr auffällig und ungewöhnlich erscheint und
  • es fraglich ist, ob die Täter in dem kurzen Zeitraum die Brandstiftung hätten bewirken können.

4. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 1 StPO beruht auf einer Prognoseentscheidung des einzelnen Staatsanwaltes und bildet kein Präjudiz für das Zivilverfahren. Und zwar auch dann, wenn der zivilrechtliche Nachweis der Eigenbrandstiftung allein im Wege des Urkundsbeweises der zu verwertenden Feststellungen aus der Ermittlungsakte erfolgt und vom Zivilgericht anders gewürdigt wird, zumal eine Einstellungsentscheidung eines Staatsanwaltes schon deswegen kein für das Zivilverfahren bedeutsamer Umstand ist, weil im Strafverfahren ein anderes Beweismaß gilt.

Quelle: BLD