Beteiligung an Kostenüberschüssen bei Riester-Rentenversicherung

16. März 2016

Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 13. Januar 2016 mit der Kontrollfähigkeit und Intransparenz zweier Klauseln zu sogenannten Riester-Rentenversicherungsverträgen betreffend die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen.

Bei den beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kostenüberschussbeteiligung bei sog. Riester-Rentenversicherungsverträgen nach AltZertG handelt es sich nicht um lediglich deklaratorische Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da § 153 VVG ausfüllungsbedüftig ist und die Klauseln daher kontrollfähig sind. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen den Versicherungsinteressenten über ein dem Kosten- und Verteilungssystem zwangsläufig innewohnendes "Nachteilsrisiko" aufklären, auch wenn dieses wirtschaftlich kein großes Gewicht hat. Ob das Kosten- und Verteilungssystem als solches sachgerecht ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie unter www.bld.de