Keine Bewilligung von Prozesskosten
05.
Juli
2016
| Versicherungsforum
Im vorliegenden Fall (AZ 7 O 326/15) ging es um einen gemeldeten Raubschaden, der diese Ungereimtheiten aufwies:
- Der Antragsteller hatte keine Zeugen für das behauptete Raubgeschehen.
- Keine Beweismittel sprachen dafür, dass er Eigentümer der angeblich entwendeten Uhr "Brequet Classique" im Wert von 25.000 Euro gewesen ist.
- Der Antragsteller trug vor, ihm sei früher die Uhrenbox und das Zertifikat "abhanden gekommen".
- Er hatte keine Zeugen, die den Besitz der Uhr bestätigen konnten, weil er es "nicht nötig hatte, mit Wertgegenständen zu prahlen".
- Er konnte trotz gerichtlicher Auflage nicht belegen, woher die wirtschaftlichen Mittel für den Erwerb der Uhr stammen, was insbesondere aufgrund eines laufenden Sozialhilfebezugs geboten gewesen wäre.
- Es lag eine zeitliche Nähe des Versicherungsbeginns zum behaupteten Raubschaden vor.
- Der Antragsteller erweiterte seinen Versicherungsschutz für eine 20 m² große Wohnung auf 500.000 Euro.
- Er gab bei der Polizei Mailand eine nicht mehr aktuelle Wohnanschrift an und eine falsche Bezeichnung für die Uhr "Briguette Classique".
Quelle: BLD