Keine Bewilligung von Prozesskosten

Keine Bewilligung von Prozesskosten

05. Juli 2016 | Versicherungsforum

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, dann ist es richtig, die Prozesskostenhilfe zu versagen. Diesen Beschluss fasste das Landgericht Berlin am 15. Januar 2016.

Im vorliegenden Fall (AZ 7 O 326/15) ging es um einen gemeldeten Raubschaden, der diese Ungereimtheiten aufwies:

  • Der Antragsteller hatte keine Zeugen für das behauptete Raubgeschehen.
  • Keine Beweismittel sprachen dafür, dass er Eigentümer der angeblich entwendeten Uhr "Brequet Classique" im Wert von 25.000 Euro gewesen ist.
  • Der Antragsteller trug vor, ihm sei früher die Uhrenbox und das Zertifikat "abhanden gekommen".
  • Er hatte keine Zeugen, die den Besitz der Uhr bestätigen konnten, weil er es "nicht nötig hatte, mit Wertgegenständen zu prahlen".
  • Er konnte trotz gerichtlicher Auflage nicht belegen, woher die wirtschaftlichen Mittel für den Erwerb der Uhr stammen, was insbesondere aufgrund eines laufenden Sozialhilfebezugs geboten gewesen wäre.
  • Es lag eine zeitliche Nähe des Versicherungsbeginns zum behaupteten Raubschaden vor.
  • Der Antragsteller erweiterte seinen Versicherungsschutz für eine 20 m² große Wohnung auf 500.000 Euro.
  • Er gab bei der Polizei Mailand eine nicht mehr aktuelle Wohnanschrift an und eine falsche Bezeichnung für die Uhr "Briguette Classique".

Quelle: BLD