Der in der Humanmedizin entwickelte Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, ist auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus.
Im Fall der Klägerin hatte ein Tierarzt im Juli 2010 eine Wunde am Bein eines Pferdes versorgt. Er wies dessen Halterin an, das Tier zwei Tage zu schonen. Danach dürfe das Pferd wieder geritten werden. Die Pferdehalterin hielt sich an die Anweisungen des Arztes, bemerkte nach den zwei Tagen allerdings eine Unsicherheit des Pferdes und beendete das Reiten. Drei Tage darauf brach sich das Pferd beim Aufstehen das Bein. Das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Ein Sachverständiger stellte als Ursache des Beinbruchs einen unentdeckten Haarriss im Knochen fest. Nach Ansicht der Richter hätte der Tierarzt auf die Möglichkeit einer solchen Verletzung kommen müssen.