Belehrung nach § 19 ABS. 5 VVG

Belehrung nach § 19 ABS. 5 VVG

18. April 2016 | Versicherungsforum

Die Bestätigung durch Unterschrift, eine Kopie des Antragsformulars erhalten zu haben, genügt für die Annahme der ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG, wenn dem eingeschalteten Makler das Formular vollständig vorlag. Die entschied das LG Koblenz in seinem Urteil 16 O 145/14 vom 16.12.2015.

Die Klägerin behauptete, den Antragsbogen während des telefonisch geführten Antragsgesprächs mit dem von ihr eingeschalteten Makler nicht vorliegen gehabt zu haben. Nach Beendigung des Gesprächs habe sie lediglich die Seite 6 des Antrags mit dem für die Unterschrift vorgesehenen Feld erhalten, diese unterschrieben und dem Makler zurückgesandt.

Neben den ebenfalls streitigen Fragen, ob es sich bei den Gesundheitsfragen um die Fragen des beklagten Versicherers handelte und diese in Textform vorlagen, musste das LG Koblenz auch über die Frage entscheiden, ob hier eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 19 Abs. 5 VVG vorlag.

Dies wurde bejaht, auch für den Fall, dass der Klägerin die Belehrung in Textform tatsächlich nicht vorgelegen haben sollte: So habe die Klägerin einerseits mit ihrer Unterschrift bestätigt, eine Kopie des Antragsformulars erhalten zu haben. Zum anderen lag jedenfalls dem Makler unstreitig das Formular vor, welches die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG enthielt. Wenn die Klägerin sich dann nicht die Mühe mache, sich das ganze Antragsformular zuschicken zu lassen und durchzulesen, müsse sie sich vorliegend so behandeln lassen, als hätte ihr die Belehrung vorgelegen. Sie habe jedenfalls grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, die Belehrung zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte ihrerseits habe alles getan, um sicherzustellen, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer vorlag. Wenn die Mitarbeiterin des Maklers der Klägerin die Belehrung tatsächlich nicht hat zukommen lassen, so habe sich die Klägerin so behandeln zu lassen, als ob sie die Belehrung in Textform vorliegen gehabt hätte. Das Verhalten des Maklers sei ihr zuzurechnen.


Quelle: BLD Bach Langheid Dallmayr