Entschädigungsanspruch des Frachtführers nach Kündigung

24. Januar 2017 | Versicherungsforum

des Frachtvertrags durch den Absender

BGH, Urteil vom 28.7.2016 - I ZR 252/15 (Urteil im Volltext)

1. Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.

2. Ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, kann nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen.

 

Quelle: BLD