Keine Einbeziehung neu gemeldeter Beschwerden in eine Nachbegutachtung

Keine Einbeziehung neu gemeldeter Beschwerden in eine Nachbegutachtung

23. November 2016

Stellen sich bei der Begutachtung des Versicherungsnehmers im Rahmen der Nachprüfung gesundheitliche Beschwerden heraus, die im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch nicht erkennbar waren, so sind diese neuen Beschwerden grundsätzlich in die Begutachtung einzubeziehen zur Klärung der Frage, ob weiterhin Berufsunfähigkeit besteht.

Macht der Versicherte jedoch erstmals nach Abschluss der medizinischen Begutachtung im Rahmen der Nachprüfung und nach Mitteilung des Ergebnisses sowie der Nachprüfungsentscheidung neue Beschwerden geltend, ist darin ein neuer Leistungsantrag zu sehen.

OLG München, Verfügung vom 21.6.2016 - 14 U 1657/16

Quelle: BLD